Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Dabei wird unterschieden nach Kind und Jugendliche(r). Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist. Für Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, gelten die Regeln für Kinder.

Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch zulässige Beschäftigungen für Kinder über 13 Jahre und für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.

Typische Tätigkeiten sind das Austragen von Zeitungen und Zeitschriften sowie Werbeblätter. Tätigkeiten in Haus und Garten, Nachhilfeunterricht, Betreuung von Haustieren usw. Der Zeitraum der Tätigkeiten wird im Gesetz (z.B. nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, nicht mehr als 5 Tage in der Woche usw.) eingeschränkt und bezieht sich auf leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten, die weder die Gesundheit, ihre körperliche oder geistige Entwicklung noch den Schulbesuch einschränken.

Auch für Ferienjobs gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz! So dürfen Jugendliche, die schon 15 Jahre alt sind, für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Auch hier gibt es gesetzliche Einschränkungen zur Tätigkeit selbst, zur Belastung und zu Wochenend- und Nachtarbeit.

Kurzüberblick, Inhalte und Ansprechpartner bei Fragen

Schülerinnen und Schüler finden eine Kurzzusammenfassung in einer Broschüre des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

Jugendliche finden eine Kurzzusammenfassung in einer Broschüre des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart beschreibt verständlich das Jugendarbeitsschutzgesetz, es kann auf der IHK-Website nachgelesen werden. 

Das Gesetz ist als Gesetzesstexte beim Bundesministerium der Justiz auf dessen Website zu finden:

Landratsamt Böblingen
Kreisjugendreferat
Parkstraße 4
71032 Böblingen
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