Dein Sprungbrett in das Berufsleben
Gestalte Deinen Einstieg ins Berufsleben so, wie er zu Dir passt. Egal, ob Du den ersten Job suchst, Dich weiterbilden möchtest oder über eine Selbstständigkeit nachdenkst – es gibt viele Möglichkeiten, Deinen beruflichen Weg anzugehen!
Hier erfährst Du alles Wichtige rund um den Einstieg in die Arbeitswelt: Deine Rechte, Tipps zur Bewerbung und Optionen für Deine berufliche Entwicklung. Finde hier die richtigen Schritte für Deine berufliche Zukunft.
Wege in die Arbeit
Wege in die Arbeit sind sowohl mit als auch ohne Ausbildung möglich. Die Regel ist, dass für eine qualifizierte Arbeitsstelle eine Berufsausbildung Voraussetzung ist.
Arbeitsstellen ohne Ausbildung finden sich vor allem im Gastro-, Bau- und Dienstleistungsgewerbe (z.B. Reinigungskräfte) oder als Produktionshelfer in der Industrie. Wichtig ist, dass es einen Mindestlohn gibt.
Die Bewerbung erfolgt direkt beim jeweiligen Arbeitgeber. Stellenangebote sind in den Zeitungen, im Internet (Job-Portale der Unternehmen), Infotafeln der Firmen und in den kostenlosen Mitteilungsblättern zu finden. Die Agentur für Arbeit verfügt über aktuelle Jobangebote.
Wenn Du Dir noch unsicher bist, welcher Beruf zu Dir passt, kannst Du ein Praktikum oder einen Freiwilligendienst machen. Hier kannst Du einen Beruf erst einmal ausprobieren und Erfahrungen sammeln. Ein Praktikum dauert oft nur ein paar Wochen, ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) geht in der Regel ein ganzes Jahr. Diese Zeit hilft Dir, herauszufinden, was Dir liegt und was Dir Spaß macht.
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Arbeitsschutz
Der Arbeitsschutz wird in einem Gesetz geregelt. "Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten (...) zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen..." (§ 1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes, Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG).
Dementsprechend gibt es auf Seiten der Arbeitgeber bestimmte Pflichten, auf den Arbeitsschutz zu achten und diesen einzuhalten. Das Arbeitsschutzgesetz regelt somit auch die Rechte der Beschäftigten. Mit diesem Gesetz sollen Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz vermieden werden. Gleichzeitig geht es auch darum, dass der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen im Betrieb anbietet. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt auch vor, dass Beschäftige bei der Arbeit über die Sicherheit und für den Gesundheitsschutz unterwiesen werden.
Das Gesetz lässt auf der anderen Seite Spielräume zu, damit der Arbeitsschutz an die Gegebenheiten eines Betriebes angepasst werden kann. Es gibt eine Reihe von Verordnungen, die den Umgang mit bestimmten Belastungen und Gefährdungen regeln. Typische Beispiele sind der Lärmschutz, über den Umgang mit Gefahrstoffen, für die Arbeit auf der Baustelle, beim Heben von Lasten usw.
Da das Arbeiten im Homeoffice über die letzten Jahre immer gängiger geworden ist, wurde das Arbeitsschutzgesetz angepasst. Arbeitgeber müssen jetzt auch sicherstellen, dass der Arbeitsplatz zu Hause gesundheitsgerecht gestaltet ist, zum Beispiel mit einem guten Stuhl oder Bildschirm. Außerdem bleiben Beschäftigte im Homeoffice genauso unfallversichert wie im Büro, etwa bei einem Unfall auf dem Weg zum Drucker. Ziel ist es, gleiche Sicherheitsstandards zu schaffen, unabhängig davon, ob jemand im Büro oder zu Hause arbeitet.
Bei Fragen zum Arbeitsschutz sind im Betrieb folgende Ansprechpartner grundsätzlich zuständig:
- die direkten Vorgesetzten
- Meister
- Ausbildungsleiter/-innen
- Vertreter/-innen des Betriebsrates / Personalrates
- in größeren Betrieben gibt es gesondert Beauftragte zu diesem Thema
- Firmeninhaber
Bei Problemen oder Fragen kann der Betriebs- oder Personalrat einbezogen werden.
Mindestlohn
Seit 01.01.2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser gilt bundesweit als Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Bei der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 betrug dieser 8,50 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von Nationalität und Arbeitszeit, auch für Minijobber und Saisonarbeitskräfte. Im Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns heißt es: "Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber" (§ 1 MiLoG - Mindestlohngesetz).
Die Höhe des Mindestlohns wird im "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)" festgelegt. Seit dem 01. Januar 2025 beträgt er 12,82 Euro (brutto) je Zeitstunde. Zum ersten Januar 2026 steigt er auf 13,60 Euro und ab 2027 beträgt er 14,60 Euro je Arbeitsstunde.
Weitere Infos: Der Mindestlohn im Überblick | Bundesregierung
Ausnahmen, bei denen es keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn gibt:
- Für Auszubildende während ihrer Berufsausbildung (altersunabhängig)
- Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
- Praktikum: verpflichtendes Schulpraktikum / im Rahmen einer Hochschulausbildung/ bei freiwilligem Orientierungspraktikum (für eine Berufsausbildung oder einem Studiengang) bis zu einer Dauer von 3 Monaten
- Einstiegsqualifizierung (EQ)
- Personen, die einen freiwilligen Dienst verrichten
- Selbstständige
- Saisonarbeiter und Erntehelfer: Hier dürfen die Kosten für Kost und Unterbringung mit dem Mindestlohn verrechnet werden