Abhängig davon, aus welchem Land man kommt, gelten in Deutschland verschiedene rechtliche Grundlagen, um eine Arbeit aufnehmen zu können.
Informationen und Beratung dazu bieten viele Websites: unter "Weitere Informationen" gibt es eine Übersicht!
Arbeitsmarktzugang für den Bereich der EU
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, sowie Personen aus dem EU Wirtschaftsraum und der Schweiz haben einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Auch benötigen die Familienangehörigen weder für eine Einreise noch für eine Arbeit in Deutschland ein Visum oder eine weiterführende Aufenthaltserlaubnis.
Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) hilft dabei, das deutsche Bildungssystem transparenter zu machen. Mit ihm können Qualifikationen verschiedener Bildungsbereiche acht verschiedenen Niveaus zugeordnet werden. Die Niveaus werden durch Lernergebnisse beschrieben.
Damit wird es leichter, Qualifikationen in Europa und in Deutschland zu vergleichen. Er hilft somit Lernenden, Berufstätigen, Unternehmen und Bildungseinrichtungen.
Weitere Informationen finden man direkt bei den Unterstützungsangeboten zum Deutschen Qualifizierungsrahmen.
Arbeitsmarktzugang aus Drittstaaten
Die Definition laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lautet: "Drittstaatsangehörige sind Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen". Wer als Staatsangehöriger eines Drittstaates dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten möchte, benötigt hierzu einen Aufenthaltstitel.
Ob Sie arbeiten dürfen, richtet sich danach, welche Auflage in Ihrem Aufenthaltsdokument (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung) vermerkt ist.
In jedem Aufenthaltstitel gibt es Bemerkungen zur Arbeitserlaubnis. Es können unter anderem folgende Bemerkungen genannt sein:
- Erwerbstätigkeit gestattet: Sie dürfen bei einem Arbeitgeber tätig sein und/oder sich selbständig machen.
- Beschäftigung gestattet, selbständige Tätigkeit nicht gestattet: Sie dürfen bei einem Arbeitgeber tätig sein, sich aber nicht selbständig machen.
- Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet: Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben, beantragen Sie bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis. Erst wenn Sie diese haben, dürfen Sie mit der Arbeit beginnen.
Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge und Asylbewerber
Asylbewerber und Geduldete können unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten. Für die Einzelfallprüfung wenden Sie sich bitte direkt an die Agentur für Arbeit oder an die zuständigen Ausländerbehörden. Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Böblingen ist für den Landkreis Böblingen, mit Ausnahme der großen Kreisstädte (und ihre Teilorte) zuständig.
Das Amt für Migration und Flüchtlinge des Landkreises Böblingen bietet hierzu umfassende Informationen auf der Website an.
Beim Zugang in den Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen ist auf die aktuelle Gesetzgebung zu achten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht diese und weist auf entsprechende Veränderungen hin.
So ist am 01.08.2019 das sogenannte Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz in Kraft getreten. Dieses verbessert den Zugang zur Ausbildungsförderung für Ausländerinnen und Ausländer.
Mit diesem Gesetz soll gleichfalls die Qualifizierung junger Geflüchteter verbessert werden. Die Förderung von Berufsausbildungsvorbereitung und von der Berufsausbildung soll weitgehend vom Aufenthaltsrecht entkoppelt werden.
Weitere Informationen
- Amt für Migration und Flüchtlinge im Landkreis Böblingen
- Integrationsbeauftragte des Bundes
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Make it in Germany
- Agentur für Arbeit