Allgemeines zur Schule
Rechtliche Grundlagen
Schulpflicht besteht für Kinder und Jugendliche, „die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte [in Baden-Württemberg] haben“ (Ministerium für Kultus Jugend und Sport, 2017). Sie umfasst die Teilnahme am regelmäßigen Unterricht und an allen übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie die Einhaltung der Schulordnung der besuchten Schulart. Dies gilt auch für neuzugewanderte Kinder und Jugendliche, die beispielsweise während eines Asylantrags gestattet oder geduldet sind. Die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.
Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig und beginnen im darauffolgenden Schuljahr mit der ersten Klasse der Grundschule. Kinder, die nach dem 30. Juni und vor dem 1. Oktober desselben Jahres sechs Jahre alt werden, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Bei Zweifeln am Entwicklungsstand des Kindes kann das Gesundheitsamt hinzugezogen werden.
Ab dem Schuljahr 2025/2026 wird in Baden-Württemberg das neunjährige Gymnasium ("G9 neu") eingeführt, das die Regelform sein wird. Die Schulen können dabei auch G8-Züge einrichten. Inhaltlich handelt es sich nicht um eine Rückkehr zur früheren Form des neunjährigen Gymnasiums, sondern die neun Schuljahre werden zeitgemäß ausgestaltet.
Neuzugewanderte Kinder und Jugendliche, die während eines Asylantrags gestattet oder geduldet sind, unterliegen der Schulpflicht. Die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.
Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen besuchen je nach Alter, eine allgemeinbildende oder berufliche Schule. An allgemeinbildenden Schulen werden die Kinder und Jugendlichen in einer, ihrem Alter und ihrer Leistung entsprechenden Klasse, an einer passenden Schulform beschult. Der Unterricht findet in dafür eingerichteten Klassen, den Vorbereitungsklassen (VKL) statt, „in einem Kurssystem oder sonstigen organisatorischen Maßnahmen der Schule“. Ziel ist immer eine möglichst frühzeitige Integration in den Regelunterricht.
Schülerinnen und Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und keine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen, sind berufsschulpflichtig. In der Regel ist das im Alter zwischen 15 und 16 Jahren, nach insgesamt 9 Jahren Schulbesuch. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht eine Berufsschulpflicht.
Auch im Alter zwischen 18 und 19 Jahren können Jugendliche ohne Ausbildungsplatz freiwillig, bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie 21 Jahre werden, eine Berufsschule besuchen.
- Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen.
- Landesbildungsserver Baden-Württemberg
Das Schulteam
Schulsozialarbeit unterstützt Schülerinnen und Schüler in persönlichen, familiären, schulischen und sozialen Themen. Dafür ist eine enge Zusammenarbeit mit allen am Schulleben Beteiligten, mit Eltern sowie externen Kooperationspartnern von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus arbeitet Schulsozialarbeit präventiv und trägt damit zu einem kollegialen Schulklima bei.
Das Schuljahr
Ein Schuljahr ist nicht gleichbedeutend mit einem Kalenderjahr. Es beginnt immer im September und endet Ende Juli / Anfang August. Aufgeteilt ist das Schuljahr in zwei Halbjahre.
In einem Schuljahr gibt es nacheinander verschiedene Ferien – in Baden-Württemberg sind das Herbstferien, Weihnachtsferien, Winterferien, Osterferien, Pfingstferien und Sommerferien. Diese sind jedes Schuljahr aufgrund von Feiertagen und beweglichen Ferientagen, ein wenig verschieden. Für eine Übersicht gibt es entsprechende Ferienkalender.
Geht es in Richtung Berufsorientierung, sind die Schulferien eine gute Möglichkeit über ein Praktikum in verschiedene Berufe hineinzuschnuppern und die Schulferienfirmentage zu nutzen.
Pro Schuljahr erhalten die Kinder und Jugendlichen zwei Zeugnisse, am Ende des ersten Halbjahres und am Schuljahresende. Bewertet werden die mündlichen und die schriftlichen Leistungen. In Klasse eins und zwei erfolgt die Bewertung in Form eines Berichts. Ab Ende Klasse zweiten werden Noten gegeben.
Für den Übergang an eine weiterführende allgemeinbildende Schule, an eine berufliche Schule oder für die Bewerbung für eine Duale Ausbildung ist ein Zeugnis wichtig. Die schulischen Anmeldefristen sind meist Anfang März, hierfür wird das Halbjahreszeugnis benötigt. Das Abschlusszeugnis am Ende des Schuljahres muss dann bei der neuen Schule eingereicht werden.