Mindestlohn

Seit 01.01.2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser gilt bundesweit als Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Bei der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 betrug dieser 8,50 Euro pro Stunde. Im Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns heißt es: "Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber" (§ 1 MiLoG - Mindestlohngesetz). 

Höhe des gesetzlichen Anspruchs auf Mindestlohn:

Vom 01.01.19 bis 31.12.2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 Euro pro Stunde brutto.
Vom 01.01.20 bis 31.12.2020 beträgt der Mindestlohn 9,35 Euro pro Stunde brutto. 

Es gibt auch Ausnahmen, bei denen es keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn gibt:

  • Für Auszubildende während ihrer Berufsausbildung (altersunabhängig)
  • Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikum: 
    Wenn es sich um ein verpflichtendes Schulpraktikum,
    oder im Rahmen einer Hochschulausbildung handelt
    Bei einem freiwilligen Orientierungspraktikum (für eine Berufsausbildung oder einem Studiengang) bis zu einer Dauer von 3 Monaten
  • Einstiegsqualifizierung (EQ)
  • Saisonarbeiter und Erntehelfer: Hier dürfen die Kosten für Kost und Unterbringung mit dem Mindestlohn verrechnet werden